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    Änderung der Krankentransportrichtlinien
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    Änderung der Krankentransportrichtlinien

    (23.01.2004) Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen hat am 22. Januar 2004 die Änderung der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.

    Logo Gemeinsamer Bundesausschuss

    Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

    Weiterhin gelten für eine Verordnung und eine Genehmigung die folgenden Voraussetzungen:

    • Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.
    • Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

    Ferner wurde Folgendes festgelegt:

    • Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen (Tumor-) Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.
    • Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
    • Die neue Richtlinie und ihre Auswirkungen sollen regelmäßig überprüft werden.

    Fahrten zur ambulanten Behandlung können unter den oben genannten Kriterien also durch den behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.


    Prof. Dr. med. Werner Scherbaum, Deutsches Diabetes-Forschungsinstitut Düsseldorf

    Quelle: Pressestelle des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten und Krankenkassen, www.g-ba.de


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